Verband Europäische Akademie BHP Fachtagungen Anzeigen Die BHP GmbH
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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Heilpädagoginnen und Heilpädagogen – Fachverband für Heilpädagogik (BHP) e.V.”
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.”
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und die Heilpädagogik in Praxis, Lehre und Forschung zu fördern und zu entwickeln. Aufgabe des Vereins ist es auch
    • den Informations- und Erfahrungsaustausch unter Heilpädagoginnen und Heilpädagogen unter Berücksichtigung regionaler und institutioneller Gegebenheiten zu entwickeln und zu gestalten
    • seinen Mitgliedern fachspezifische Tagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, um deren Kompetenz zu erweitern und die Qualität ihrer Arbeit zu gewährleisten,
    • den Austausch mit gesellschaftlichen Gruppen, wie z.B. politischen Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen zu suchen und im Sinne der Vereinsziele zu nutzen,
    • für die Belange der Klientel heilpädagogischer Arbeit im partizipatorischen Sinne einzutreten,
    • Dienstleister für seine Mitglieder und Forum für Entwicklungen der Berufs- und Fachpolitik zu sein,
    • über nationale heilpädagogische Interessen hinaus europäische Anliegen und Entwicklungen zu fördern,
    • die Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis durch Kooperation mit den Ausbildungs- und Studienstätten zu fördern.
  2. Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede/jeder
    1. staatlich anerkannte/r Heilpädagogin/Heilpädagoge
    2. Diplom-Heilpädagogin/Heilpädagoge, Bachelor oder Master in Heilpädagogik sowie
    3. diejenigen, die sich in Ausbildung oder Studium zu einem dieser Abschlüsse befinden, werden.
  2. Juristische Personen und Institutionen im Tätigkeitsfeld der Heilpädagogik können ebenfalls Mitglieder werden. Jede juristische Person oder Institution hat lediglich, wie jedes Mitglied, eine Stimme und kann nur das aktive Wahlrecht wahrnehmen. Das passive Wahlrecht ist ausgeschlossen. Zur Ausübung des Stimmrechts haben juristische Personen und Institutionen jeweils eine natürliche Person zu benennen.
  3. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
  4. Mitglied kann außerdem werden, wer nach Abschluss einer akademischen Ausbildung in Forschung, Lehre oder Praxis auf dem Gebiet der Heilpädagogik tätig ist oder war. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
  5. Über die Aufnahme anderer Personen und über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Bundesgeschäftsstelle. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst zwei Monate nach Absenden des Mahnschreibens und bei noch offenem Beitrag erfolgen. Er ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied mit einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung vor einem Beschluss zu verlesen.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist gewahrt, wenn eine schriftliche Berufungsbegründung innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Bundesgeschäftsstelle des BHP e.V. eingeht. Der Ausschlussbeschluss gilt mit dem dritten Werktag nach seiner Aufgabe zur Post (Poststempel) als zugegangen. Bei Rechtzeitigkeit der Berufung wird von der nächsten Mitgliederversammlung über die Berufung entschieden.
    Legt das Mitglied gegen den Ausschlussbeschluss keine Berufung ein oder versäumt es die Frist, ist die Mitgliedschaft beendet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und im Bedarfsfall Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung ebenso wie die Erforderlichkeit der Umlagen bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins, Fachausschüsse, regionale Gliederungen, Landesbeauftragte

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat.
  2. Die Arbeit des Berufs- und Fachverbandes wird durch Landesbeauftragte, Regionalsprecherinnen/ Regionalsprecher und Fachausschüsse wesentlich mitgeprägt.
    Die jeweiligen Vertreter/innen werden gewählt oder vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landes bzw. der Region berufen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied oder eine juristische Person – eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands und der Kassenführung;
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Umlagen;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über eine Wahl- bzw. Geschäftsordnung;
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Entscheidung über Aufgaben und Arbeitsziele des Vereins;
    • Erteilung von Arbeitsaufträgen an den Vorstand;
    • Berufung eines Wahlvorstandes und der Kassenprüfer;
    • Entgegennahme der Kassen- und Kassenprüfungsberichte.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Die Niederschrift ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung (Posteingang) bei der/dem Vorstandsvorsitzenden über die Bundesgeschäftsstelle schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist zum Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
    Nach Ablauf dieser Frist kann über solche Anträge nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Beschlussfassung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zulässt.
  2. Satzungsänderungsanträge sind jeweils bis spätestens 12 Wochen vor einer Mitgliederversammlung an die/den Vereinsvorsitzenden über die Bundesgeschäftsstelle zu richten.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich der/dem Vorstandsvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Finanzvorstand.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/dem Vorstandsvorsitzendem oder deren/dessen Stellvertreter/in vertreten entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 26 BGB.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus weiteren drei Personen. Der erweiterte Vorstand ist nicht berechtigt, den Verein zu vertreten, bei Beschlüssen des Vorstandes jedoch voll stimmberechtigt.
  4. Der Vorstand kann eine/einen hauptamtliche/n oder nebenamtliche/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellen. Diese/dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt sie/er beratend teil.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts zur Beschlussfassung;
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    • Festlegung der Geschäftsstellenarbeit des Vereins;
    • Festlegung langfristiger Arbeitsvorhaben;
    • Verantwortung für Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen;
    • Festlegung von Geschäftsbereichen für die Vorstandsarbeit;
    • Erarbeitung einer Wahl- bzw. Geschäftsordnung zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann zu einzelnen Beratungspunkten geeignete Personen hinzuziehen.

§ 14 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln in der Reihenfolge Vorstandsvorsitzende/r, stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r und Finanzvorstand zu wählen. Der erweiterte Vorstand wird im Block gewählt, und zwar die jeweils drei Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen.
  3. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer wird vom Vorstand eingestellt und entlassen.
  4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt das Mitglied für die restliche Amtsperiode nach, das bei der letzten Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erreicht hatte. Scheidet eine Person des Vorstands aus, so ist diese Funktion von der Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuwählen.
  5. Briefwahl ist zulässig. Eine Briefwahlmöglichkeit wird erstmalig zur Vorstandswahl 2010 eröffnet. Alles Weitere regelt eine Wahl- bzw. Geschäftsordnung.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Fax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der/dem Protokollantin/Protokollanten sowie der/dem Vorstandsvorsitzenden bzw. seiner/seines Stellvertreterin/ Stellvertreters zu unterschreiben.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (einschließlich Fax oder E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 16 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand. Er tagt mindestens zweimal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand.
  2. Mitglieder des Beirates sind die Landesbeauftragten.
  3. Die Amtszeit des Beirates entspricht der des Vorstandes.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Aufgabe zu, die im engen Zusammenhang mit der Heilpädagogik stehen muss.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorstandsvorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Der BHP ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der Geschäftsnummer VR 25622 B eingetragen.

Satzung

Der BHP ist ein eingetragener Verein. Die nebenstehende Satzung ist seit dem November 2006 in Kraft.

Die Satzung steht auch als Download zur Verfügung.
[–> PDF-Dokument (90 KB)]

 

 

 

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